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 Das Urheberrecht
Alle Mitglieder des DTC - derTrainerClub.de sind angehalten, sich an die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich
des Urheber-, Verwertungs- und Persönlichkeitsrechts zu halten. Das betrifft sämtliche von den Mitgliedern
eigenverantwortlich eingestellten Beiträge und Artikel, Bezeichnungen, Markennamen, Zitate, Verweise und Abbildungen
in jeglicher Form, also auch z.B. Logos und Symbole.
Nicht jeder ist mit den geltenden Gesetzen vertraut, so dass nachfolgend die wichtigsten Punkte, die es zu beachten gilt,
zusammengefasst werden. Jedes Mitglied ist zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet. Gleichzeitig darf jedes Mitglied für
die von ihm im DTC - derTrainerClub.de eingestellten Artikel, Grafiken, Bilder, usw. das Urheberrecht beanspruchen. Sie erklären sich jedoch
ausdrücklich mit der Veröffentlichung aller Ihrer Einträge auf der Website des DTC - derTrainerClub.de einverstanden und
gestatten die zum Betrieb dieses Webportals notwendige unendgeltliche Nutzung und Darstellung zumindest für die Dauer Ihrer Mitgliedschaft im Club.
Das Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt die Interessen des Urhebers an seinem Werk. Werk bezeichnet jede Form von persönlicher geistiger oder materieller Schöpfung, wobei sich Werk sowohl aus der geistigen Schöpfung an sich wie auch
dessen physischer oder virtueller Umsetzung definiert. Alle hier veröffentlichten Einträge unterliegen grundsätzlich einschließlich aller ihrer Teile (Skizzen, Auszüge, Titel, Beschreibungen, Logos, etc.) dem Urheberrechtschutz.
Geltungsbereich
Es gilt das Urheberrechtsgesetz der Bundesrepublik Deutschland und es umfasst auch jene Beiträge oder Teile, die außerhalb Deutschlands veröffentlicht oder geschaffen wurden.
Übertragung des Urheberrechtschutzes
Das Urheberrecht wird nicht verliehen, sondern automatisch durch den Urheber erworben. Ein Urheberrecht kann nach geltendem Recht weder übertragen noch veräußert werden.
Schutzdauer
In der Bundesrepublik Deutschland sind alle schöpferischen Werke (s. Definition) für die Dauer von 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers geschützt. Innerhalb dieses Zeitraums sind die Erben des Urhebers im Besitz aller Urheber- und Verwertungsrechte. Erst nach Ablauf dieser Frist gelten die Werke als "gemeinfrei". Im erforderlichen Einzelfall kann es Ausnahmen von dieser Regel geben.
Falls Werke dem sogenannten "Crown Copyright" unterliegen, so sind diese für einen Zeitraum von 125 Jahren nach Fertigstellung (Abfassung) geschützt. Für den Fall, dass das Werk kommerziell verwertet wird oder wurde, endete der Schutz 50 Jahre nach dem Ersterscheinungstermin.
Rechtsverletzungen
Das Urheberrecht kann durch unerlaubte Verwertung oder Vervielfältigung (§106 UrhG) oder durch unzulässiges Anbringen oder Abändern der Urheberbezeichnung (§107 UrhG) verletzt werden. Letzteres erfüllt gleichzeitig den Tatbestand der Urkundenfälschung. Vergehen dieser Art können mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.
Das Verwertungsrecht
Das ausschließliche Verwertungsrecht am Werk einschließlich aller Teile daran besitzt dessen Urheber, ggf. auch über die Dauer des durch den Urheberrechtschutz geschützten Zeitraums hinaus.
Das sogenannte körperliche Verwertungsrecht umfasst das Recht auf Vervielfältigung (§16 UrhG), das Recht auf Verbreitung (§17 UrhG) sowie das Ausstellungsrecht (§18 UrhG). Darüber hinaus umfasst das Verwertungsrecht die "nicht körperlichen" Teile wie das Recht auf Vortrag, Vorführung, Wiedergabe und Darstellung. Eine Nutzung bzw. Verwertung durch Dritte ohne die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers ist ausgeschlossen und strafbar.
Goslar Fassung v. März 2009
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